Impressum
Daniela Lindner Fotografie 
Anschrift: Untertresleinsbach 20, 4722 Peuerbach
Telefon: +436769380190
Wirtschaftskammer:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte
Als Kunde (im Folgenden Auftraggeber oder Vertragspartner) von Daniela Lindner Fotografie (im Folgenden Fotografin) bitten wir Sie, sich folgende Hinweise, sowie die AGB genau durchzulesen und diese zu beachten:
 
Sie sollten pünktlich zum Fototermin erscheinen, eine Verzögerung/Verspätung kann von der Aufnahmedauer abgezogen werden.
Die Fotografin übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wertgegenstände. Bitte denken Sie daran, bei einem längeren Fototermin ausreichend Verpflegung (Getränke etc.) mitzubringen.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden, auf der eigenen Webseite, in einem Schau-Album und auf Social-Media-Plattformen (insbesondere Facebook und Instagram) zu Referenzzwecken zu nutzen. 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografien, und damit zusammenhängende Dienstleistungen
 
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1 KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
 
1.2. Die Fotografin schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen der Fotografin nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
 
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass die Fotografin einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
 
1.4. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (etwa Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.)
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Die Angebote der Fotografin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. 
 
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Fotografin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Fotografin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags und einem persönlichen Gespräch (insbesondere via Telefon, Zoom oder Präsent) eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
3. Leistungserbringung
3.1. Die Fotografin kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Fotografin ausgeübten künstlerischen Freiraumes, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
 
3.2 Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste – z.B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen – abgelichtet werden. Die Fotografin ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
 
3.3. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen an Fotografie  Daniela Lindner übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
 
3.4. Während eines Fotoshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.
 
3.5. Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind Daniela Lindner Fotografie oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
 
3.6. Die Fotografin wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.
 
3.7. Die Fotografin verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, die Bilddaten werden für maximal 12 Monate gespeichert. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
4. Entgelt (Werklohn, Honorar)
4.1. Für die Leistungen der Fotografin gilt das vereinbarte Honorar. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten (siehe Homepage der Fotografin) zu. Die Fotografin ist Kleinunternehmerin, weswegen iSd § 6 Abs 1 Z 27 UstG das Honorar ohne Umsatzsteuer ausgewiesen wird. 
 
4.2. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand. 
 
4.3. An- und Abreisen der Fotografin erfolgen jeweils von Peuerbach aus. Die jeweiligen Reisekosten werden im Vertrag verbindlich festgelegt. Übersteigt die An- und Abreise der Fotografin den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart, werden folgende Reisekosten berechnet: Pro gefahrenen Kilometer werden je 0,50 EUR verrechnet. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Sofern nichts im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Einzel- oder Doppelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes/Shootinglocation zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen erfolgt in der Regel eine Übernachtung von 2 Nächten. Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
 
4.4. Im Zuge der Auftragsausführung vom Auftraggeber gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
 
4.5. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, sofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
5. Zahlung
5.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Fotografin zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten. Alle Rechnungen werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
 
5.2. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie/Fotoreportage wird eine erste Anzahlung von 20-50% der voraussichtlichen Endsumme berechnet, die Prozentangaben der Anzahlung richten sich nach der Gesamthöhe des Auftragswertes. Die Anzahlung wird mit der Bestätigung des Auftrages seitens der Fotografin fällig und ist binnen 7 Tagen bar oder per Überweisung zu entrichten. Spätestens 5 Werktage nach dem Hochzeitstermin/Fototermin wird eine weitere Zahlung von 50 – 80 % des Auftragswerts fällig. Diese zweite Zahlung ist unaufgefordert zu leisten. 
 
5.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, der Fotografin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
 
5.4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Fotografin nur dann berechtigt, wenn diese zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurde.
 
5.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Fotografin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
 
5.6. Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von der Fotografin vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 75 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an die Fotografin zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Reservierungsgebühren werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.
6. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien
6.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung zur Verfügung gestellt. 
 
6.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
 
6.3. Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
 
6.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
 
6.5. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
 
6.6. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
 
6.7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Materialien und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotos, etc.) im Eigentum der Fotografin.
7. Gewährleistung/Haftung
7.1. Gegen die Fotografin gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der Fotografin verursacht worden ist.
 
7.2. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen (auch von Familienangehörigen der Fotografin) die Fotografin zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von Daniela Lindner Fotografie kommen, bemüht sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
 
7.3. Die Fotografin haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet die Fotografin keinen Ersatz.
 
7.4. Die Fotografin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
 
7.5. Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
 
7.6. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich bei der Fotografin geltend zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch die Fotografin beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.
 
7.7. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
 
7.8. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Fotografin schriftlich bestätigt worden sind. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8. Nutzungs- und Urheberrechte
8.1. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts. 
 
8.2. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Fotografin zu. Die Fotografin hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Fotografin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig. § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
 
8.3. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt. 
 
8.4. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordbar anzubringen wie folgt: Foto: © Daniela Lindner Fotografie | www.danielalindner-fotografie.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
 
8.5. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
 
8.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.
 
8.7. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Fotografin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Fotografin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
9. Datenschutz
Die Fotografin ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie zB Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung. Die Fotografin verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen. Weiters müssen personenbezogene Daten für die Dauer der Aufbewahrungspflichten nach § 132 Abs 1 BAO (Buchhaltung/Rechnungslegung) aufbewahrt werden und können daher nicht gelöscht werden.
10. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin
Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.
11. Nebenpflichten
11.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.
 
11.2. Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
12. Anwendbares Recht, Schriftform, Gerichtsstand
12.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Fotografin und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
 
12.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Jegliche vertragsändernden oder -ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
 
12.3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz der Fotografin. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen Linz.